Montag, 14. Juli 2014

Mozartkugeln - aber bitte original

Das gute an Mozartkugeln ist, dass sie auch schmecken, wenn man mit klassischer Musik allgemein und mit Wolfgang Amadeus im besonderen nicht viel anfangen kann. Bekannt sind sie den meisten von den Regalen im Supermarkt. Doch wie bei vielen 'regional typischen' Spezialitäten ist der Begriff 'original' unter Umständen irreführend. Natürlich kann jeder sein Produkt als sein Original bezeichnen und schmecken tun die Kreationen wohl auch. Über Geschmack läßt sich bekanntermaßen trefflich streiten.

Die mir als original bekannten Mozartkugeln sind allerdings nicht original. Die Kugeln, die ich kenne, stammen nicht einmal aus Salzburg :-) Das musste ich heute erfahren. Die Mozartkugel (zunächst Mozart-Bonbon genannt) wurde 1890 vom Konditor Paul Fürst kreiert und 1905 bei der Pariser Ausstellung mit einer Goldmedaille ausgezeichnet.

Die Praline aus Pistazien-Marzipan, Nougat und Kuvertüre erfreute sich schnell grosser Beliebtheit und wurde schliesslich von anderen Anbietern nachgeahmt. Wie auch heute üblich folgte ein Rechtsstreit - nicht um das Rezept sondern um den Namen. Nur die von Fürst gefertigten Kugeln dürfen 'Original Salzburger Mozartkugel' heissen.

Bei Konditor Fürst werden die Mozartkugeln noch immer von Hand gefertigt und wurden inzwischen vom Fachmagazin 'Der Feinschmecker' und beim 2. Internationalen Trüffelwettbewerb ausgezeichnet. Verkauft werden sie nur in eigenen Fürst-Geschäften und im Winterhalbjahr (Oktober - April) im Online-Versand.

Eine Packung 'Original Salzburger Mozartkugeln' erhalten Sie zu unserer Gruppenreise 'Festungskonzert Salzburg' dazu. Das allein mag kein Grund sein, nach Salzburg zu fahren. Aber romantisches Dinner und Konzert auf der Burg, Cafehaus-Besuch und Mozartkugeln - das klingt doch verlockend.

Filmmuseum in Amsterdam

Der Besuch eines Kinos gehört weder bei Gruppenreisen noch Klassenfahrten zum Standardprogramm. Das gibt es schliesslich auch zu Hause.

Das EYE Filmmuseum Amsterdam könnte das ändern. Das Institut hat sich die Bewahrung des filmgeschichtlichen Erbes zum Ziel gesetzt und verwahrt Filme jeweils in der Originalversion.
Spektakulär ist das ganze seit dem Umzug 2012 in ein Gebäude von futuristischer Architektur im IJ Hafen von Amsterdam.

Das Museum ist gut von der Innenstadt von Amsterdam mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und ist frei zugänglich. Der Panoramablick über das Meer und die Stadt steht damit jedem offen und allein das ist ein Grund, dem Gebäude einen Besuch abzustatten.

Im Untergeschoß ist eine Ausstellung zum Thema Film allgemein untergebracht (auch hier ist der Zutritt kostenlos)und darüber kann man wechselnde Ausstellungen zu Regisseuren, Film-Epochen u. ä. finden. In 4 Filmsälen werden täglich wechselnd Filme gezeigt, die man nicht oder nicht mehr in den Kinos sehen kann.

Ins Kino gehen trotz umfangreichem Multimedia-Angebot für zu Hause immer noch viele. Und für all diese hat das Museum wirklich etwas zu bieten.

Montag, 7. Juli 2014

Geld zurück bei Flugstorno

Die Meldung kam am Freitag unspektakulär, sie liess aber aufhorchen. Wie einige Medien berichten (z. B. Die Welt) Das Landgericht Frankfurt hatte in einem Urteil gegen die italienische AlItalia entschieden, dass der Flugpreis bei einem Storno zu erstatten ist.

Auch bisher sind Airlines eigentlich verpflichtet, bei einer Stornierung die Gebühren zu erstatten, die ihr am Flughafen nicht entstehen wenn der Kunde den Flug nicht in Anspruch nimmt. In der Praxis handhaben das die Billig-Airlines aber fast durchgängig anders. Bei einer auch noch so frühen Stornierung streicht die Airline den vollen Betrag ein. Wahrscheinlich reiben sich die Verantwortlichen bei jedem Storno vor Vergnügen die Hände, da sie den Platz noch einmal verkaufen und doppelt kassieren können.

Kann die Airline nicht nachweisen, dass der Platz wirklich frei geblieben ist und nicht verkauft werden konnte, so ist nach Auffassung der Frankfurter Richter auch der vollständige Flugpreis zu erstatten. Das ist im Fluggeschäft revolutionär. Von Interesse ist auch, dass die Klage in Deutschland zugelassen wurde, obwohl der Sitz der Airline in Italien liegt. Das Gericht sieht im Umstand, dass die Tickets in Deutschland angeboten und verkauft werden einen ausreichenden Grund, die Klage im Land des Kunden-Wohnsitz zuzulassen. Auch Ryanair (Irland), Easyjet (UK) und weitere können sich also nicht darauf berufen, die Klage sei an ihrem Firmensitz im Ausland einzureichen.

Warten wir die Reaktionen der Airlines und die Urteilsbegründung ab. Bisher zumindest ist es eigentümlich ruhig.