Seitdem vor kurzem eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, dass die Katalogpreise von Reiseveranstaltern nachtraeglich erhoeht werden koennen, wenn die Einkaufspreise fuer diese Reisen steigen, mehren sich kritische Stimmen dazu, die den Eindruck erwecken, ein Kunde koenne sich des tatsaechlichen Preises nicht mehr sicher sein.
Grundsaetzlich ist wohl nachvollziehbar, das vor dem Hintergrund der Preisentwicklungen in diesem Jahr auf dem Energiesektor einschliesslich Kraftstoffen Preissteigerungen nicht einfach geschluckt werden koennen. Reisen werden oft weit im Voraus gebucht und da ein Reiseveranstalter die Preisentwicklung nicht voraussehen kann, kann eine Entwicklung wie in diesem Jahr in der Sommerzeit existenzbedrohlich sein.
Ein Reisevertrag ist jedoch keine einseitige Angelegenheit, bei dem nach Gutduenken geaendert werden kann. Grundlage fuer eine Aenderung muessen nachvollziehbare Steigerungen der Einkaufspreise sein, insbesondere der fuer die Befoerderungsleistung. In den Reisebedingungen wird daher festgehalten, wann eine Erhoehung des Reisepreises moeglich ist. Bei einer Buchung innerhalb 4 Monaten (so die Musterbedingungen des RDA) vor Abfahrtstermin ist dies nicht moeglich, da man hier davon ausgeht, dass bei einer kaufmaennisch korrekten Kalkulation keine aussergewoehnlichen Risiken auftreten.
Uebersteigt die Erhoehung einen Satz von 5 % (auch hier die Daten der Musterbedingungen des RDA), so kann der Kunde von der Reise zuruecktreten.
Achten Sie bei Abschluss eines Reisevertrages auf diesen Zusammenhang. Ein Reiseveranstalter ist weder am Ruecktritt vom Reisevertrag noch an der Veraergerung eines Kunden interessiert.
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