Gestern Abend erreichte mich im Auto eine Radiomeldung, mehr als 20 % Anzahlung seien nach aktuellem Urteil des BGH bei Pauschalreisen nicht zulässig. Diese Meldung war teilweise korrekt, mit der täglichen Praxis vor Augen aber nicht ganz nachvollziehbar. Und tatsächlich stellt sich der Sachverhalt nach Prüfung der Urteile etwas anders dar.
In den verhandelten Fällen ging es um die Reisebedingungen eines Veranstalters, gegen deren Verwendung die Verbraucherzentrale geklagt hatte. Bezüglich der Anzahlungen war der Passus strittig, dass "innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % vom Gesamtpreis" zu leisten ist.
Bei einer Gruppenreise kann das jedoch durchaus notwendig sein. Um einen günstigen Flugpreis zu erhalten, muss bei vielen Airlines mit der Buchung der Flugpreis voll bezahlt werden und diese Position macht meist ca. 50 % des Reisepreis aus. Das ist für den Veranstalter nicht zu leisten, wenn der Kunde maximal 20 % des Reisepreis bezahlt. Das gleiche gilt teilweise für Musicaltickets und vergleichbare Leistungen.
Solche Fälle sind von dem gestern veröffentlichten Urteil nicht betroffen. In der Begründung heisst es 'Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d. h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 und 2 BGB*.' Eine begründet höhere Anzahlung ist gerechtfertigt. In den Reisebedingungen wird ein 'Standard' von max. 20 % des Reisepreis festgelegt und in der Praxis eine Pauschale von z. B. 50 € angesetzt. Bei einem Reisepreis von 300 € sind das weniger als 20 %. Bei Flugreisen mit sofortiger Buchung und Zahlung der Tickets ist die Anzahlung mit Hinweis auf diesen Umstand entsprechend höher.
Vor diesem Hintergrund könnte man noch einmal über die Praxis der Vorauszahlung für Flugtickets diskutieren, das konnte von den Airlines jedoch bisher vermieden werden. Das ist ärgerlich da die Zahlungen an Airlines im Gegensatz zu den Zahlungen an Reiseveranstalter nicht gegen Insolvenz der Gesellschaft abgesichert sind.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihre Meinung interessiert mich - schreiben sie einen Kommentar!