Die tragischen Ereignisse der vergangenen Tage haben uns unangenehme Wahrheiten ins Bewußtsein zurückgerufen. Auch in unserer westlichen Gesellschaft mit hohen Sicherheitsstandards bestehen Gefahren, die wir durch Gesetze und staatliche Gewalt nicht vollständig kontrollieren können. Und das macht uns Angst.
Mit den aktuellen Bildern vor Augen werden Reisepläne in die Metropolen Europas sehr viel kritischer gesehen und geplante Reisen auf den Prüfstand gestellt. Wie sind die rechtlichen Möglichkeiten, den Ängsten von Teilnehmern, Eltern und Aufsichtspersonen gerecht zu werden?
In § 651 j BGB ist ein Sonderkündigungsrecht für bereits gebuchte und/oder angetretene Reisen geregelt. Massgeblich ist, dass "die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt" wird. Das kann in der aktuell diskutierten Situation zutreffen, wenn die Reise durch die Vorfälle unmittelbar betroffen wäre.
Bei einer Reise nach Paris am vergangenen Wochenende kann man die Anwendung des Sonderkündigungsrechts annehmen, schwieriger wird es jedoch bei Reisen in andere Zielgebiete, die nicht direkt betroffen sind. Eine Reise in die ebenfalls in Frankreich gelegene Provence oder in eine der evtl. als nächstes Terrorziel geplante Metropole mag ähnliche Ängste hervorrufen, vom Sonderkündigungsrecht ist sie jedoch nicht betroffen, sofern nicht weitere Umstände vorliegen.
Für Reisen, die erst für das nächste Jahr gebucht wurden, ist die Abschätzung der Gefährdung heute nicht möglich. Wer weiss schon heute, ob und in welcher Region im kommenden Jahr Terror oder Unruhen auftreten werden.
Die rechtliche Situation hilft natürlich nur bedingt in der Diskussion mit besorgten Teilnehmern oder sogar Eltern. Hier ist es sinnvoll, wenn sich der Gruppenleiter mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzt und die Möglchkeiten einer Änderung, Umbuchung oder ggf. auch Kündigung der Reise bespricht. Auch als Veranstalter beobachten wir die Entwicklungen mit Sorge und nehmen auch die Ängste unserer Reiseteilnehmer ernst.
Ein Fall für die Rücktrittskostenversicherung sind Rücktritte wegen Beeinträchtigung durch höherer Gewalt nicht. Wer eine Reise aus Angst vor möglicher Gefährdung absagt, dem werden die finanziellen Folgen nicht erspart bleiben. Es lohnt sich jedoch, frühzeitig in den Dialog mit dem Veranstalter zu treten, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
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