'Sie riskieren den Verlust Ihrer Zahlung'. So könnte vielleicht irgendwann einmal ein Warnhinweis lauten, den Airlines bei Buchung eines Fluges anzeigen müssen. Denn tatsächlich besteht bei Buchung von Flugtickets das Risiko, Geld zu verlieren.
Verbraucherschützer haben deshalb gegen die Geschäftsbedingungen von Lufthansa, Condor und Tuifly geklagt - und jetzt vor dem BGH verloren. Die Richter sehen keine unangemessene Benachteiligung des Kunden wenn er für die zum Teil weit in der Zukunft liegende Leistung sofort in voller Höhe bezahlen muss. (Die Pressemitteilung des BGH finden sie hier )
In der Urteilsbegründung wird argumentiert: "Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen - von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen - Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre."
Ist das so?
In der Tat wäre es für die Airlines sehr aufwändig, der Zahlung säumiger Kunden hinterherzulaufen. Selbst bei einer Anzahlung mit der Buchung und Restzahlung 30 Tage vor Abflug könnten Passagiere, die das Interesse am Flug verloren haben einfach auf die zweite Zahlung verzichten. Der gebuchte Platz bliebe dann leer und die Airline müsste einigen Aufwand betreiben, die Beträge einzutreiben. Das ist allerdings kaufmännische Praxis, von der jeder Handwerksmeister ein Lied singen kann.
Bezüglich dem finanziellen Risiko des Kunden meint der BGH: "Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert." Dieser vagen Formulierung stehen ein paar Fakten entgegen.
Kann sich noch jemand an Estonian Air erinnern? Die Airline musste im November 2010 ihre Geschäftstätigkeit einstellen, weil die EU unrechtmässig gezahlte Unterstützungszahlungen als unrechtmäßig betrachtete. Seit 2000 sind auch in Europa mehrere Airlines in die Zahlungsunfähigkeit gerutscht, zuletzt die österreichische Intersky im November 2015. Das waren nicht nur kleinere regional und national tätige Gesellschaften, 2012 musste auch die international operierende ungarische Malev den Betrieb einstellen und die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft AirBerlin ist seit Jahren in den Schlagzeilen mit schlechten Geschäftszahlen und bedenklicher Verschuldung.
Buchungen über Reiseveranstalter sind von diesem Risiko nicht betroffen. Für sie ist seit Jahren eine Absicherung gegen Insolvenz Pflicht. Der Insolvenzversicherer zahlt im Fall der Zahlungsunfähigkeit die geleisteten Zahlungen zurück oder sorgt für die Durchführung der Reise. Über eine analoge Absicherung für Fluggesellschaften wird seit Jahren diskutiert, passiert ist jedoch bisher nichts.
Dem mündigen Verbraucher bleibt da nur, das Risiko überlegt einzuschätzen und sich die Airline anzusehen, an die man sein Geld übergibt. Zusätzlich werden für den Verbraucher Versicherungen gegen Insolvenz des Leistungsträgers angeboten und bei Buchung über einen Veranstalter ist diese Versicherung bereits im Reisepreis enthalten.
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