Stellen Sie sich vor, Sie planen eine Flugreise gemeinsam mit ein paar Freunden. Sie buchen einen gemeinsamen Flug für alle sechs Teilnehmer, ein Hotel und suchen interessante Programme heraus.
Ein bis zwei Wochen vor Reiseantritt erkrankt der Vater eines Teilnehmers schwer und muss im Krankenhaus behandelt werden. Unter diesen Umständen will ihr Freund nicht verreisen und sagt die Teilnahme daher ab. Alles kein Problem - ein anderer Freund springt gerne ein.
Nun mag man vermuten, im digitalen Zeitalter sei das kein Problem. Die Eingabe der Namen auf der Airline-Website haben Sie selbst vorgenommen, sie haben eine Buchungsnummer erhalten und sich für die Buchung auf der Website mit email-Adresse und Passwort angemeldet. Tickets wurden auch nicht ausgestellt, für den Checkin wird nur noch die Buchungsnummer benötigt. Da kann es doch kein Problem sein, eine Woche vor dem Flug auf der Website einen Namen auszutauschen. Für die Fluggesellschaft ist es doch unwichtig, ob Franz Meier oder Egon Müller auf dem Platz sitzen.
Weit gefehlt! Für die Airlines ist das ein grosses Problem - oder wird zumindest dazu gemacht. In strenger Auslegung der Vertragsgestaltung sieht sie nur ein Storno des alten Beförderungsvertrags und den Abschluss eines neuen vor. Da die Preise für einen Flug mit steigender Auslastung ansteigen, kann sich der Preis für die 'Änderung eines Namen' auf das Doppelte oder Dreifache erhöhen. In oben genanntem Fall aus der Praxis steigt der Preis für das Flugticket durch die Änderung von 350 auf 1150 € - für den Austausch einer kleinen Buchstabenfolge. Ein gutes Geschäft, bei dem sich die Airline die Hände reibt. Null Aufwand - dreifacher Erlös.
Ach ja - die Gruppe ist dann nur mit 5 Personen geflogen und den Preis für den Teilnehmer mit dem kranken Vater hat die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt. Die nachweislich nicht angefallenen Flughafengebühren hat die Airline erstattet (55 € ) und die Fluggesellschaft hat den Preis für den leeren Platz kassiert.
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