Mittwoch, 12. Februar 2014

Sturz von der Bierbank zählt als Dienstunfall (?) !

Am gestrigen Mittwoch hat das Urteil über den Dienstunfall einer Lehrerin auf Twitter die Gemüter erregt. Das Thema berührt offensichtlich und die Formulierung scheint eine satirisch-kritische Meinung anzudeuten. Ein nicht unwesentlicher Teil derjenigen, die das gezwitschert und retweeted haben scheint der Meinung  zu sein, hier habe sich wieder einmal eine Lehrkraft auf  Kosten von Eltern und Steuerzahler vergnügt und jetzt verlangt sie die Übernahme der Folgekosten.

Aus unserer Erfahrung wissen wir als Reiseveranstalter für Klassenfahrten, dass eine Reise mit einer Horde von Jugendlichen, die gerade üben, wie man sich gegen Autoritäten auflehnt keinesfalls ein Vergnügen für die Begleitpersonen ist. Das sie die Fahr nicht aus eigener Tasche bezahlen ist daher durchaus angemessen.

Den genauen Sachverhalt, der zum Unfall in einem Festzelt geführt hat, kenne ich auch nicht. Glaubt man aber der Berichterstattung, so war die Lehrkraft mit ihren Schülern auf einer Schulfahrt nach München. In diesem Rahmen haben sie ein Festzelt auf einem Frühlingsfest besucht und dort der allgemeinen Stimmung folgend auf den Bänken getanzt. Dabei stürzte die Lehrerin von der Bank und verletzte sich am Rücken.

Um ihre Aufsichtspflicht nicht zu verletzen konnte die Lehrerin nicht anders als die Schüler zu begleiten. Sonst hätte sie in puritanisch-strengem Auftreten den Besuch des Festzelt verbieten müssen. Und gerade Lehrer, die bereit sind, ihren Schülern im vertretbaren Rahmen entgegenzukommen, gewinnen an Sympathie und Zugang zu den Schülern.

Es wird auch nicht berichtet, dass die Lehrerin auf dem Tisch getanzt hätte, was dem Ganzen durchaus eine andere Qualität gegeben hätte. Nein, die ganze Gruppe folgte dem allgemeinen Verhalten im Festzelt. Eine mit streng-missbilligendem  Blick beobachtende Begleitperson hätte dem Erlebnis wohl nicht gut getan.

Sie entschloss sich wohl, für ihre Schüler keine Spielverderberin zu sein. Der Unfall ereignete sich demnach in Ausübung ihrer Pflichten, was die Übernahme der Folgekosten durch den Dienstherrn rechtfertigt. Pflichterfüllung muss ja nicht immer unangenehm sein.

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